Elterngeld und Elterngeld Plus
Elterngeld und Elterngeld Plus
Das neue ElterngeldPlus ist da
Für Eltern, deren Kinder ab 1. Juli 2015 geboren werden, gibt es nun neue Regelungen zum Elterngeld, mit denen Elternzeit flexibler gestaltet und Elterngeld länger bezogen werden kann. Eltern können auch weiterhin wie bisher Elterngeldes beziehen, dabei darf man nicht mehr als max 30 Wochenstunden (entspricht 18 Unterrichtsstunden bei wissenschaftlichen Fächern) arbeiten. Eltern können sich nun zwischen dem Bezug von Elterngeld oder von ElterngeldPlus oder auch einer Kombination beider entscheiden.
Länger Elterngeldbezug bei Teilzeitarbeit
Ziel von ElterngeldPlus ist es, den Anforderungen von Kindererziehung und Arbeitswelt partnerschaftlich besser gerecht werden zu können. Wenn Mütter und Väter nach der Geburt Teilzeit arbeiten, kann man nun doppelt so lange Elterngeld erhalten: Ein Elterngeldmonat verlängert sich zu zwei ElterngeldPlus-Monaten, man kann damit das Elterngeldbudget besser ausschöpfen und über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus Elterngeldleistungen beziehen.
Gemeinsame Teilzeitarbeit
Wenn sich beide Elternteile die Kinderbetreuung teilen und beide parallel für vier aufeinanderfolgende Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhalten sie zudem den Partnerschaftsbonus in Form von jeweils vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten. Damit können sich beide Elternteile um die Kinderbetreuung kümmern und sind länger finanziell abgesichert.
Kombinationen möglich
Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus können auch kombiniert werden: Pausiert z. B. die Mutter für 6 Monate und erhält in dieser Zeit volles Elterngeld, so kann sie danach noch für 12 Monate Elterngeld Plus erhalten. Ihr Partner kann 2 Monate Elterngeld oder 4 Monate ElterngeldPlus nutzen. Arbeiten beide im Anschluss für mindestens 4 Monate Teilzeit mit 25 bis 30 Wochenstunden (im Block), können beide jeweils für diese 4 Monate ElterngeldPlus erhalten.
Alleinerziehende
Alleinerziehende können ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus im gleichen Maße nutzen, wenn sie die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) erfüllen.
Höhe des Elterngelds
In der Höhe orientiert sich das Elterngeld am laufenden durchschnittlich monatlich verfügbaren Einkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt. Es beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € monatlich (im ElterngeldPlus-Bezug mindestens 150 € und höchstens 900 € monatlich).
Elterngeld für Großeltern
Zudem gibt es einen Anspruch der Großeltern auf Elternzeit (§ 15 Abs. 1a Satz 1 BEEG). Die Großelternzeit wird ausgeweitet: Bisher hatten Großeltern – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – Anspruch auf Elternzeit, wenn ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet. Diese Begrenzung wurde aufgehoben. Entscheidend ist nur noch, dass ein Elternteil minderjährig ist sowie die Ausbildung vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils durch die Ausbildung im Allgemeinen voll in Anspruch genommen wird.
Neuregelung ermöglicht flexiblere Elternzeit
Die Elternzeit kann jetzt deutlich flexibler gewählt werden. Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag des Kindes sich beurlauben lassen.
Neu ist nun, das man
- 24 (statt bisher 12) Monate zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes genommen werden können,
- eine Zustimmung des Arbeitgebers nicht mehr erforderlich ist,
- die Anmeldefrist für Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes auf 13 Wochen erhöht wird,
- die Elternzeit in 3 statt bisher 2 Zeitabschnitte aufgeteilt werden kann,
- der Arbeitgeber den 3. Abschnitt der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen kann, wenn er zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes liegt.
Die wichtigsten Regelungen zum ElterngeldPlus
- Das ElterngeldPlus ersetzt das wegfallende Einkommen abhängig vom Voreinkommen zu 65 bis 100 % – wie das bisherige Elterngeld auch
- Monatlich beträgt das ElterngeldPlus max. die Hälfte des Elterngeldes, das den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde.
- Das ElterngeldPlus wird für den doppelten Zeitraum gezahlt. Das bedeutet konkret, dass ein Elterngeldmonat dann zwei ElterngeldPlus-Monaten entspricht
- Das Elterngeld Plus kann über den 14. Lebensmonat des Kindes bezogen werden.
Beantragung des ElterngeldPlus
ElterngeldPlus muss schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf ElterngeldPlus stellen. Der jeweilige Antrag kann bis zum Ende des ElterngeldPlus-Bezuges geändert werden. Monate, in denen bereits ElterngeldPlus bezogen wurde, können nachträglich in Elterngeld-Monate umgewandelt werden. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkend werden Zahlungen jedoch nur für die letzten 3 Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist. Daher empfiehlt es sich, den Antrag innerhalb der ersten 3 Lebensmonate des Kindes bei der Elterngeldstelle einzureichen.
Die zuständige Elterngeldstelle für Ihre Region finden Sie hier:
Weitere Informationen, ausführliche Broschüren zum Herunterladen sowie ein Elterngeldrechner mit Planer sind ebenfalls zu finden unter
Quellen:
www.familien-wegweiser.de
Schreiben der Bundesfrauenvertretung im dbb
Schreiben des Finanzministeriums vom 2. Juli 2014
Artikel-Stand 09/2015