Berufs- und Amtsbezeichnungen für staatliche Lehrkräfte
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat die Regelung der Abkürzungen vom Februar 2011 aufgehoben und Neuregelungen getroffen wie die aktuellen Abkürzungen für den offiziellen Schriftverkehr nun verwendet werden sollen. Diese sind im offiziellen Schreiben in einer Tabelle ersichtlich. KMS_Amtsbezeichnung_gueltig.pdf
Anrechnungsstunden im Realschulbereich
Für die Vergabe von Anrechnungsstunden sind die in der (neu gefassten) Bekanntmachung über die Unterrichtspflichtzeit, Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden der Lehrkräfte an staatlichen Realschulen vom 29. März 2019 aufgeführten Regelungen einzuhalten. Weitere Informationen und Regelungen:
- a) Schulgebundene Funktionen und besondere Maßnahmen pädagogischer Art (FSF-Anrechnungen)
Die wesentliche Veränderung der o. g. KMBek (vgl. hierzu auch KMS vom 09.04.2019 Az.: IV.3 – BP6004 – 5a.30604) gegenüber den bisherigen Regelungen ist die formale Ausbringung eines Ge-samtkontingents an Anrechnungsstunden für schulgebundene Funktionen und besondere Maßnahmen pädagogischer Art (FSF-Anrechnungen). In dem Gesamtkontingent an FSF-Anrechnungen werden die im Rahmen der bisherigen Regelungen vergebenen Anrechnungen und Lehrerwochenstunden nach der 100-Minuten-Regelung zusammengeführt und sämtlich als Anrechnungsstunden gewertet. In ASV können ab der UP zum Schuljahr 2019/2020 daher keine Lehrerwochenstunden nach der 100-Minuten-Rege-lung mehr eingetragen werden.
Die an einer Schule maximal möglich zu vergebende Anzahl an FSF-Anrechnungen errechnet sich wie folgt:
11 + Gesamtschülerzahl der Schule
44
Dabei wird ab n,50 aufgerundet, sonst abgerundet (maßgeblich ist die Schülerzahl nach Stand 1. Oktober).
Für das tatsächlich mögliche Gesamtkontingent und die tatsächliche Vergabe der Anrechnungsstunden im Schuljahr 2019/2020 ist dann die Schülerzahl zum 01.10. – Stichtag für die US – maßgeblich.
FSF-Anrechnungen, die vergeben werden müssen:
Für nachfolgende Tätigkeiten sind an jeder Realschule aus dem Gesamtkontingent der FSF-Anrechnungen die jeweils angegebene Anzahl an Anrechnungsstunden in jedem Fall zu vergeben:
- der hauptverantwortlichen Beratungslehrkraft der Schule ist mindestens eine Anrechnungsstunde zu gewähren, die Vergabe einer höheren Anzahl ist möglich
- der Datenschutzbeauftragte der Schule erhält nach Bestellung durch die Schulleitung genau eine Anrechnungsstunde für die Aus-übung dieser Tätigkeit
- für die Systembetreuung ist an jeder Schule mindestens eine Anrechnungsstunde, an Schulen mit Studienseminar sind hierfür mindestens zwei Anrechnungsstunden zu vergeben Weitere Anrechnungsstunden, die aus dem Gesamtkontingent für die Systembetreuung vergeben werden, sind mit dem Merkmal „fy“ einzutragen.
FSF-Anrechnungen, die vergeben werden können:
Darüber hinaus können aus dem Kontingent Lehrkräfte mit zeitaufwendigen Sonderaufgaben wie auch Lehrkräfte, die Maßnahmen besonderer pädagogischer Art ausüben, nun Anrechnungsstunden (vormals Lehrerwochenstunden nach der 100-Minuten-Regelung) erhalten.
Beispielsweise für (Reihung ohne Priorisierung):
- Pädagogische Betreuung von Schülern mit besonderen Schwierigkeiten (z. B. Hilfen für Schüler mit Migrationshintergrund bzw. im Rahmen der Inklusion, mit Verhaltensauffälligkeiten oder die wegen Erkrankung dem Unterricht längere Zeit fernbleiben mussten). Neben der Vergabe von Anrechnungsstunden ist hier auch die Ein-richtung von Ergänzungs- oder Förderunterricht möglich.
- Pädagogische Betreuung
▪ der Schüler während der Freistunden und während sonstiger Zeiten nach § 22 BaySchO
▪ von besonders betreuungsaufwändigen Klassen
▪ im Rahmen der Aufgaben des Beratungslehrers an großen Schulen.
- Mitwirkung bei der Gestaltung der Schule als Lebensraum der Schüler, Vorbereitung und Durchführung von Schulveranstaltungen (z. B. Schulfeiern, Tag der offenen Tür), Organisation des Betriebs-praktikums.
- Betreuung außerunterrichtlicher schulischer Aktivitäten der Schüler (z. B. Schülerzeitung, Leseerziehung oder Teilnahme an Wettbewerben wie „Jugend forscht“, „Jugend musiziert“) und von Aktivitäten der SMV.
- Zeitaufwendige Sonderaufgaben:
▪ Fachbetreuung
▪ Tutor für medienpädagogische informationstechnische Beratung (MiB-Tutor)
- Nachmittagsbetreuung, soweit diese nicht im Rahmen von offenen oder gebundenen Ganztagsangeboten stattfindet; für den Einsatz von Lehrkräften im Rahmen der Ganztagsschule gilt Punkt 3.5.
Die Vergabe dieser FSF-Anrechnungsstunden liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Schulleiter. Es ist darauf zu achten, dass als Äquivalent für jede Anrechnungsstunde der Arbeitsaufwand nach-weislich im Schnitt wöchentlich (Arbeitswochen, nicht Unterrichts-wochen) mindestens 100 Minuten entspricht.
Der Personalrat ist bei der Vergabe dieser Anrechnungsstunden zu hören.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Anrechnungsstunden für jedes Schuljahr neu festzulegen sind und die schriftliche Begrün-dung für die Vergabe zur Niederschrift der nächsten Lehrerkonfe-renz nach Erstellung der Amtlichen Schuldaten beizulegen ist.
Es bleibt jeder Schule aber überlassen, nicht die maximale Anzahl an FSF-Anrechnungen auszuschöpfen, sondern diese Lehrerwochenstunden für Unterrichtszwecke zu verwenden, um beispiels-weise weitere Differenzierungen oder zusätzliche Ergänzungs-oder Förderangebote anzubieten. Gerade die Einrichtung weiterer Unterrichtsdifferenzierungen bietet die Möglichkeit, bestmöglich auf ggf. drohenden Unterrichtsausfall reagieren zu können und Mehrarbeit für die Kollegien zu reduzieren. Auch damit wäre bzw. ist eine Entlastung des Kollegiums verbunden, insbesondere auch für Lehrkräfte, die ebenfalls zusätzliche Aufgaben übernehmen, die für sich genommen jedoch keine gesonderte FSF-Anrechnung rechtfertigen würden. Viele Schulen hatten diesen Weg bereits bei der Vergabe der Lehrerwochenstunden nach der 100-Minuten-Regelung erfolgreich beschritten.
- b) Schulen mit Profil Inklusion bzw. Schulen, die eine Kooperation mit einer Mittelschule und/oder einer Fachoberschule haben und hierfür Budgetzuschläge erhalten (und diese Stunden über die errechnete Maximalzahl an bisher möglichen 100-Minuten-Stunden hinaus vergeben konnten), beachten bitte zur richtigen Erfassung dieser Stunden die Eintragungshinweise in der ASV (www.asv.bay-ern.de/doku/rs/up/budget/zuschlaege). Keinesfalls sind diese Stunden als Anrechnungsstunden zu buchen.
- c) Mitglieder von Fachkommissionen am ISB zur Erarbeitung der Aufgaben für die Abschlussprüfung erhalten jeweils eine Anrechnungsstunde (Eintragung mit Merkmal „si“).
- d) Den Mitgliedern des Arbeitskreises „Bilingualer Sachfachunterricht an der Realschule“ am ISB werden weiterhin Anrechnungsstunden gewährt (Eintragung mit Merkmal „si“).
- e) Anrechnungsstunden im Seminarbereich:
Die Anzahl der Anrechnungsstunden für Seminarlehrer sowie für Seminarleiter ist in den Anweisungen zum Studienseminar für das Lehramt an Realschulen (ASR) unter Punkt 1.2.2 „Unterrichtspflichtzeit“ festgelegt. Die Kürzung der sich hieraus ergebenden Gesamtzahl der Anrechnungsstunden für Seminarlehrer sowie für Seminarleiter einer Seminarschule gemäß KMS vom 04.05.2004 Nr. V.3 – 5 S6400.1-5.41465 um insgesamt 15 % (ab einem Dezimalwert von 0,5 ist aufzurunden) bleibt auch im Schuljahr 2019/2020 gültig.
Beispiel: Eine Seminarschule erhielt vor der Kürzung der Anrechnungsstunden für alle an der Schule tätigen Seminarlehrkräfte und den Seminarleiter insgesamt 31 Anrechnungsstunden. Durch die Kürzung entfallen 15 % der Anrechnungsstunden, das ergibt einen rechnerischen Wert von 4,65 Anrechnungsstunden. Ab einem Dezimalwert von 0,5 ist aufzurunden, demnach sind insgesamt 5 Anrechnungsstunden für den Seminarbereich weniger zu vergeben.
Die Berechnung der für das Studienseminar aufgrund der Zahl der zugewiesenen Studienreferendare tatsächlich zur Verfügung stehenden Gesamtzahl an Anrechnungsstunden erfolgt wie im letzten Schuljahr ca. eine Woche vor Unterrichtsbeginn durch die Semi-nardatenbank.
Über die ausgewogene Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Seminarleitung und die Seminarlehrkräfte entscheidet der Schulleiter.
- f) Für die Betreuung aller Studienreferendare in einem Unterrichtsfach an einer Einsatzschule während des zweiten Ausbildungsabschnitts erhält die betreuende Lehrkraft grundsätzlich eine Anrechnungsstunde. Abweichungen von dieser Regelung dürfen nur auf Veranlassung des Staatsministeriums erfolgen.
Erstmalig sind im Schuljahr 2019/2020 Studienreferendare, welche an der Zusatzausbildung in Informationstechnologie (Lehrerlaubnis I) teilnehmen, in diesem Fach mit zwei Wochenstunden eigenverantwortlichem Unterricht einzusetzen (vgl. Punkt 3.9) und daher zusätzlich durch eine IT-Lehrkraft zu betreuen. Diese Lehrkraft er-hält ebenfalls für die Betreuung sämtlicher Einsatzreferendare im Fach Informationstechnologie an der Schule eine Anrechnungs-stunde.
Allgemein gilt:
Erfolgt die Betreuung durch einen Seminarrektor, der keine Studienreferendare des ersten Ausbildungsabschnittes ausbildet, kann hierfür keine Anrechnungsstunde gewährt werden, weil es sich hierbei um eine statusamtswahrende Maßnahme handelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass Aushilfslehrkräfte nicht zur Betreuung von Studienreferendaren einzusetzen sind, da diese bei-den Personengruppen in der Regel in Einstellungskonkurrenz zu-einander stehen.
- g) Weiterbildung zur qualifizierten Beratungslehrkraft
Lehrkräfte, die die Weiterbildung zur qualifizierten Beratungslehrkraft an einer Universität absolvieren, können auf Antrag eine Anrechnungsstunde erhalten (Antrag einzureichen bei Ref. IV.9). Für die Weiterbildung zur Beratungslehrkraft im Regionalkurs werden jährlich zwei Anrechnungsstunden gewährt für den virtuellen Vorkurs der Weiterbildung an der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen wird eine Anrechnungsstunde für ein Schuljahr gewährt